Kreditgesetze

 

Kredit Gesetzestexte

Kredit Gesetze

Um den Verbraucher beim Abschluss eines Kredit oder Darlehens Vertrages rechtlich abzusichern. Haben wir alle Relevanten Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Preisangabenverordnung  herausgesucht und diese für Sie aufbereitet. Diese Gesetze und Paragraphen sind für den Endverbraucher relevant, wenn er sein Recht juristisch einfordern will.

Die Gesetzestexte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Kredite-Finanzierung-Vergleich.de kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernehmen.

Zum besseren Verständnis sind die Original Passagen vom Original BGB verlinkt.

Es wird hier keine Rechtsberatung durchgeführt, wir weisen nur auf die aktuelle Rechtslage hin.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB im Internet / PDF Version

Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt sich in fünf verschiedene Bücher – Kapitel auf.

Folgende Paragraphen aus dem Buch 2 / Recht der Schuldverhältnisse – sind für die Kredit Gewährung relevant:

  • § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
  • § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
  • § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
  • § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
  • § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
  • § 493 Überziehungskredit
  • § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
  • § 495 Widerrufsrecht
  • § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
  • § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
  • § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

 

Preisangabenverordnung (PAngV) PAngV im Internet / PDF Version

Die wichtigsten Paragraphen der Preisangabenverordnung sind:

  • § 1 Grundvorschriften
  • § 6 Kredite

Diese Kreditgesetze (Kreditvermittlungsgesetz) wurden aus dem früheren Kreditvermittlungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen.

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

 

  • § 655 a BGB: Darlehensvermittlungsvertrag
  • § 655 b BGB: Schriftform
  • § 655 c BGB: Vergütung
  • § 655 d BGB: Nebenentgelte
  • § 655 e BGB: Abweichende Vereinbarungen

 

Gewerbeordnung im Internet / PDF Version

Zulassung als Kreditvermittlung

  • § 34 c Gewerbeordnung – Erlaubnis Darlehensvermittlung

 

Das Kreditwesengesetz teilt sich in 6 Abschnitte:

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften< 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanz holding-Gesellschaften und Finanzunternehmen

  • § 1 Begriffsbestimmungen
  • §2 Ausnahmen
  • §2a Rechtsform
  • §2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
  • §3 Verbotene Geschäfte
  • §4 Entscheidungen der BaFin