Neue Regeln für Finanzdienstleistung

 

Zum 1. November hat die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) die Regeln für die Anlageberatung insoweit verändert, als dass z. B. Anlageberater zukünftig offenlegen müssen, wie viel sie mit dem Verkauf eines Fonds-Sparplan oder eines Bausparvertrags verdienen. Somit können Anleger die anfallenden Kosten besser vergleichen. Dies ist insoweit für Anlegen von Vorteil, da Berater nach Auffassung von Verbraucherschützern gern die Höhe ihrer Provision verschleiern.

Aber auch für Anleger wird sich durch die neue Transparenz einiges ändern. Von Experten wird befürchtet, dass Kunden mit zu viel Informationen konfrontiert werden und im Beratungsgespräch künftig viel ausführlicher Auskünfte – z. B. zu Beruf und Bildungsstand – erteilen müssen. Generell werden Beratungsgespräche daher zeitlich wesentlich aufwendiger sein.

Anlageberater sind zukünftig zu ehrlichen und professionellen Handlungsweisen im Interesse des Kunden verpflichtet und müssen umfassend über Risiken und Möglichkeiten im Anlagegeschäft beraten. Es gilt das „Best Practice Prinzip“, nach der Banken bei der Antragsausführung zu der bestmöglichen Erzielung von Ergebnissen gehalten sind. Darüber hinaus muss die Vertragsabwicklung dort erfolgen, wo es für den Kunden am kostengünstigsten und schnellsten ist. Dazu ist es erforderlich, dass dem Kunden ein schriftlich verfasster Anlageplan vorgelegt wird.

Der Kunde hat zukünftig ein Recht auf umfassende Information und Auskunft. Allerdings sollte sich dieser vor einem Gesprächstermin gut überlegen, was für ihn wichtig ist. Empfehlenswert ist die Vorbereitung einer Checkliste oder eines Fragenkatalogs. So behält man immer den Überblick.

Der Anlageberater hat allerdings auch das Recht, ein Gespräch abzubrechen, wenn der Kunde ihm die Auskunft zu Fragen verweigert. In diesem Fall darf er kein Produkt mehr empfehlen.
Die Banken müssen nach europäischem Recht dem Gesamtpreis der Dienstleistung mit allen Kosten und Gebühren offenlegen.

Im Fall einer fehlerhaften Beratung ergeben sich durch die MiFID keinerlei Verbesserungen. Hier gilt nach wie vor schnelles Reagieren, denn schon nach drei Jahren verjähren die Ansprüche. Weiterhin muss der Kunde selbst nachweisen, dass er falsch informiert worden ist. Es ist daher ratsam, sich von jedem Dokument, dass unterschrieben worden ist, Kopien aushändigen zu lassen.