Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft tritt in Kraft, wenn der Kreditnehmer seinen restlichen Kredit nicht mehr bezahlen kann. Dabei muss der Betrag bezahlt werden, der nach der Zwangsversteigerung von Betriebsmitteln noch offen ist.
Die Ausfallbürgschaft tritt in Kraft, wenn der Kreditnehmer seinen restlichen Kredit nicht mehr bezahlen kann. Dabei muss der Betrag bezahlt werden, der nach der Zwangsversteigerung von Betriebsmitteln noch offen ist.