Abschlussvermittlung

 

Die Abschlussvermittlung ist eine Art von Finanzdienstleistung eines Finanzdienstleistungsinstitutes. Sie umfasst die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten unter fremdem Namen für fremde Rechnung. Die gesetzliche Grundlage ist § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG). Ein Abschlussmakler nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) vertritt ein Unternehmen, z.B. eine Versicherungsgesellschaft, und vermittelt dessen Produkte an Dritte. Die Abnehmer kommen dabei in der Regel mit dem eigentlichen Gläubiger nicht in Verbindung, sondern schließen das Geschäft direkt bei dem Vertreter der Gesellschaft ab. Um als Abschlussmakler tätig werden zu können, muss vorher genau geprüft werden, welche Genehmigungen erforderlich sind. Ein Beispiel für eine Abschlussvermittlung ist die von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, also Investmentanteilen, sonstigen öffentlichen Vermögensanlagen, d.h. Anteilen an geschlossenen Fonds, oder Anteilen von und Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH. Hier ist eine Genehmigung nach § 34 c GewO nötig. Heutzutage bieten fast alle Kreditinstitute die Abschlussvermittlung als Finanzdienstleistung an. In Kooperation mit anderen Unternehmen wie Wertpapiergesellschaften, Versicherungsgesellschaften oder Bausparkassen, vertreiben sie die Produkte Dritter und führen den Abschluss vor Ort aus.