Kredit Gesetzestexte

BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer Original im Internet

    (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.

     

    BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

     

    Preisangabenverordnung (PAngV)

     

    Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

     

    Zulassung als Kreditvermittlung