(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.
BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse
Preisangabenverordnung (PAngV)
Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Zulassung als Kreditvermittlung