Kredit Gesetzestexte

BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

§ 655d Nebenentgelte Original im Internet

    Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

     

    BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

     

    Preisangabenverordnung (PAngV)

     

    Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

     

    Zulassung als Kreditvermittlung