Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse
Preisangabenverordnung (PAngV)
Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Zulassung als Kreditvermittlung