Kredit Gesetzestexte

BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

§ 655b Schriftform Original im Internet

    (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

    (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.

     

    BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

     

    Preisangabenverordnung (PAngV)

     

    Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

     

    Zulassung als Kreditvermittlung