Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse
Preisangabenverordnung (PAngV)
Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Zulassung als Kreditvermittlung