Kredit Gesetzestexte

BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen Original im Internet

    (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

    1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
    2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

    Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

    (2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.

     

    BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

     

    Preisangabenverordnung (PAngV)

     

    Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

     

    Zulassung als Kreditvermittlung