(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse
Preisangabenverordnung (PAngV)
Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Zulassung als Kreditvermittlung