Kredit Gesetzestexte

BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

§ 495 Widerrufsrecht Original im Internet

    (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.

     

    BGB Buch 2 / §§ 241–853 Recht der Schuldverhältnisse

     

    Preisangabenverordnung (PAngV)

     

    Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

     

    Zulassung als Kreditvermittlung