Betriebliche Altersvorsorge

 

Wie der Name bereits sagt, wird die betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber vorgenommen. Dabei führt dieser monatlich, zusätzlich zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Abgabebeiträgen, weiteres Kapital ab. Meist werden diese Beträge in eine so genannte Pensionskasse – teilweise auch Unterstützungskasse genannt – eingezahlt. Das Prinzip ähnelt also dem der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhält der Rentner dann einen festgelegten monatlichen Betrag zur Altersversorgung aus dieser Kasse.

Manche Arbeitgeber koppeln die betriebliche Altersvorsorge auch mit einer besonderen Absicherung, zum Beispiel bei Invalidität oder beim Tod des Arbeitnehmers. Neben dem Arbeitnehmer selbst können damit auch Ehepartner oder Kinder abgesichert werden.

Ein Problem mit der betrieblichen Altersvorsorge ergab sich in der Vergangenheit immer dann, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wurde. Da das Modell aus einer Zeit stammt, in der es nicht vorgesehen war, mehrmals im Leben seine Arbeitsstelle zu wechseln, war dieser Umstand über lange Jahre einfach nicht vorgesehen. Wurde der Arbeitsplatz doch einmal gewechselt, begann der Versicherte beim aktuellen Arbeitnehmer einfach eine neue betriebliche Altersvorsorge, während die beim alten Arbeitgeber angesparten Beträge aufgehoben wurden, so dass sich daraus eine kleine Rente bilden konnte. Die Folge: bei mehreren Arbeitsplatzwechseln kamen so verschiedene kleine Renten zusammen, deren Verwaltung nur mit großem Aufwand bewerkstelligt werden könnte.

Da sich die Zeiten jedoch geändert haben und heute kaum jemand noch sein ganzes Arbeitsleben bei ein- und demselben Arbeitgeber verbringt, ersann die Politik die so genannte Portabilitätsregelung. Sie gilt seit dem Jahr 2005 und sorgt dafür, dass Arbeitnehmern bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes mehrere Möglichkeiten gegeben werden, die begonnene Altersvorsorge weiterzuführen.

Sie können das so genannte Portabilitätsrecht nutzen und bereits angespartes Guthaben zum neuen Arbeitgeber übertragen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Guthaben unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 Euro liegt. Außerdem muss der Übertragungsprozess innerhalb des ersten Jahres beim neuen Arbeitgeber beantragt und gestartet werden. Zusätzlich abgeschlossene Versicherungsleistungen, wie z.B. der Hinterbliebenenschutz oder die Absicherung vor Invalidität, fallen beim Wechsel jedoch meist weg und müssen daher neu beantragt beziehungsweise abgeschlossen werden. Dies kann etwas heikel sein, weil bei jedem Neuabschluss auch eine neue Gesundheitsprüfung ansteht, und diese mitsteigendem Alter immer schwieriger werden kann. Daher empfehlen viele Experten, diese Zusatzleistungen unabhängig von der betrieblichen Altersvorsorge abzuschließen.

Weiterhin steht es dem Arbeitnehmer frei, die bereits angesparte betriebliche Altersvorsorge nicht zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen, sondern diese aus eigener Tasche weiterzuführen. In den meisten Fällen kann hier sogar eine Riester-Förderung in Anspruch genommen werden.

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